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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
INFORMATIONEN ZU UNSEREN AEB

Vorwort zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma Ammon Kunststoffe

 

Ammon Kunststoffe kauft Restposten an Neuwaren bzw. übrig gebliebene Kunststoff-Rohstoffe auf (Neuwaren, Regranulate, Compounds und Mahlgüter usw.) Diese werden von uns weitervermarktet oder zur weiteren Aufbereitung verwendet. Da viele Materialien von uns auf Vorrat gekauft werden und auch erst nach Wochen oder sogar Monaten einen Käufer finden, können bestimmte Mängel, wie Sie wissen, auch trotz sofortiger Prüfung der erhaltenen Waren auf äusserliche Mängel und Schäden, erst bei dem Verarbeitungsprozess auftreten und festgestellt werden.

 

Typische Mängel:

 

Bei Neuwaren:

Andere als die zugesagte Qualität/Eigenschaften; andere Menge als zugesagt (anderer Typ/Farbe/Qualität z.B. bei Sackware/Neuware andere Säcke/Typ unten gestapelt (es können nicht alle Säcke umgestapelt werden); anderer Typ/Farbe als zugesagt; Verunreinigung und/oder andere versteckte Mängel.

 

Bei Regranulat:

Beimischung von Fremdkunststoffen, Metall oder anderen Fremdstoffe; andere als die zugesagte Qualität/Eigenschaften;  thermische Schädigung des Materials und/oder andere versteckte Mängel.

 

Bei Compounds:

Beimischung von Fremdkunststoffen, Metall oder anderen Fremdstoffe; andere als die zugesagte Qualität/Eigenschaften;  thermische Schädigung des Materials und/oder andere versteckte Mängel.

 

Bei Mahlgut:

Beimischung von Fremdkunststoffen, Metall oder anderen Fremdstoffe; andere als die zugesagte Qualität/Eigenschaften;  thermische Schädigung des Materials und/oder andere versteckte Mängel.

 

Bei Produktionsabfällen:

Beimischung von Fremdkunststoffen, Metall oder anderen Fremdstoffe; andere als die zugesagte Qualität/Eigenschaften;  thermische Schädigung des Materials und/oder andere versteckte Mängel.

 

Alle Kunststoffpartien laufen über unser Lager und werden dort umgehend auf äußerlich erkennbare Mängel, Menge, Qualität und Vollständigkeit bzw. Richtigkeit geprüft. Bei Erhalt und eventueller Feststellung von Transportschäden oder augenscheinlich

sichtbaren Mängel, werden diese dokumentiert und durch Bilder und Videos festgehalten und wir werden Sie sofort be-nachrichtigen.

Da versteckte Mängel jedoch erst bei dem Verarbeitungsprozess des Kunststoff festgestellt werden, können diese Mängel auch nach längeren Zeit nach der Lieferung auftreten.

 

Aus diesem Grund bestellen wir bei Ihnen alle Partien unter ausschließlicher Geltung unserer nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).

 

Wir begrüssen eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung die auf Ehrlichkeit und Vertrauen basiert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ammon Kunststoffe Inhaber Gerald Ammon

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Ammon Kunststoffe

Stand 01/2014

 

1. Bestellung

Es gelten ausschließlich unsere AEB; entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Es gelten auch dann unsere AEB, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten oder von unseren AEB abweichenden Bedingungen, die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

Die Annahme und Ausführung der Bestellung gelten als Anerkennung unserer Bestimmungen (AEB). 

Nur schriftlich von uns aufgegebene Bestellungen werden von uns grundsätzlich als verbindlich anerkannt. Aufträge, die mündlich erteilt wurden, benötigen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftliche Bestätigung. Im Einzelfall kann das Schriftformerfordernis durch eine mündliche Abrede außer Kraft gesetzt werden. Die Wirksamkeit aller mündlicher Zusagen, Nebenabreden, Vertrags-änderungen usw., die nach Vertragsschluss getroffen werden, bleibt insoweit unberührt. Alle Vereinbarungen, Zusagen, Nebenabreden, Vertragsänderungen die unserer Seits von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen wurden oder werden, sind für uns unverbindlich, solange  bis sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden.

Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Qualität - Verpackung

Alle Neuwaren müssen in unbeschädigten/unversehrten Originalverpackungen- und/oder -gebinden geliefert werden. Die ursprüngliche Herstellerkennzeichnung der Ware muss noch vorhanden und gut lesbar sein (z.B. Beschriftung, Aufdruck oder Etikett mit Chargen-Nummer und Farb-Nummer usw.).

Bei Bestellungen mit WPZ muss dieses mitgeliefert werden und nachweislich zu den bestellten Kunststoffen gehören.

Bei nicht Einhaltung des Punkt 2. unserer AEB ist eine schriftliche Annerkennung und Bestätigung erforderlich, ansonsten werden die Kosten für die Rücksendung  von dem Lieferanten übernommen.

 

Alle Regranulate müssen in unbeschädigten/unversehrten Originalverpackungen- und/oder -gebinden geliefert werden. Die ursprüngliche Herstellerkennzeichnung der Ware muss noch vorhanden und gut lesbar sein (z.B. Beschriftung, Aufdruck oder Etikett mit Chargen-Nummer und Farb-Nummer usw.).

Bei Bestellungen mit WPZ muss dieses mitgeliefert werden und nachweislich zu den bestellten Kunststoffen gehören.Bei nicht Einhaltung des Punkt 2. unserer AEB ist eine schriftliche Annerkennung und Bestätigung erforderlich, ansonsten werden die Kosten für die Rücksendung  von dem Lieferanten übernommen.

 

Alle Compounds müssen in unbeschädigten/unversehrten Originalverpackungen- und/oder -gebinden geliefert werden. Die ursprüngliche Herstellerkennzeichnung der Ware muss noch vorhanden und gut lesbar sein (z.B. Beschriftung, Aufdruck oder Etikett mit Chargen-Nummer und Farb-Nummer usw.).

Bei Bestellungen mit WPZ muss dieses mitgeliefert werden und nachweislich zu den bestellten Kunststoffen gehören.Bei nicht Einhaltung des Punkt 2. unserer AEB ist eine schriftliche Annerkennung und Bestätigung erforderlich, ansonsten werden die Kosten für die Rücksendung  von dem Lieferanten übernommen.

 

Alle Mahlgüter müssen sauber, trocken und frei von Fremdkunststoffen, Fremdstoffen und Verunreinigungen wie z.B. Papier, Etiketten, Holz, Steine usw., sorten-, typen- und/oder farbrein, metallfrei und staubarm/entstaubt sein und aus Erstverarbeitung stammen. Die Körnung muss im Bereich von 2 bis 9 mm liegen. Die Gebinde müssen mit Materialbezeichnung gekennzeichnet sein. Verpackungen können neue Kunststoff-, Aluminium oder Papiersäcke, neue oder neuwertige Oktabins mit verschlossenem Deckel und Inliner und neue oder neuwertige BigBags geschlossen, sein.

 

Die Neuwaren, Regranulate, Compounds und Mahlgüter müssen stabil auf neuen oder neuwertigen und unbeschädigten Paletten transport- und lagersicher sein und vor Verrutschen während Transport und Lagerung gesichert werden. 

 

Alle Produktionsabfälle müssen sauber, trocken und frei von Fremdkunststoffen, Fremdstoffen und Verunreinigungen wie z.B. Papier, Etiketten, Holz, Steine usw., sorten-, typen- und/oder farbrein, metallfrei sein und aus Erstverarbeitung stammen. Die Gebinde müssen mit Materialbezeichnung gekennzeichnet sein. Verpackungen können neue Kunststoff-, Aluminium oder Papiersäcke, neue oder neuwertige Oktabins mit verschlossenem Deckel und Inliner und neue oder neuwertige BigBags geschlossen, Gitterboxen, Kunststoffkisten, Kartons oder Schachteln sein.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen

Der ausgewiesene Preis in der Bestellung ist bindend. Bezahlung des Kaufpreises, sofern nichts anderes vereinbart innerhalb von 14 Tagen, ab Lieferung und Rechnungserhalt abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

Es stehen uns in gesetzlichem Umfang Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

 

4. Lieferzeit

Es stehen uns die gesetzlichen Ansprüche Im Falle des Lieferverzugs zu. Insbesondere sind wir dazu berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Sollte es zum Verlangen von Schadensersatz, kommen, steht dem Lieferanten  das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

5. Mängel – Gewährleistung

Bei augenscheinlich auftretenden, sichtbaren oder vorhandenen Mängel ist Ammon Kunststoffe dazu berechtigt innerhalb von 5 Werktagen ab Datum des Wareneingangs; bei augenscheinlich nicht sichtbaren Mängeln binnen 5 Werktagen nach Feststellung zu rügen, soweit in den Verkaufsbedingungen des Vertragspartners nicht eine längere Frist vorgesehen ist.

 

Die berechtigten Mängel müssen vom Lieferanten so beseitigt werden, dass Ammon Kunststoffe keinerlei materieller Schaden durch eine Lieferung  von mangelhafter Ware entsteht. Eventuell kann eine Einigung über eine Kaufpreis-Minderung erzielt werden, ansonsten muss der Lieferant die Ware auf seine Kosten zurücknehmen und die entstandenen Kosten erstatten. 

Da es sich teilweise um Restposten von Kunststoffen handelt, verzichtet Ammon Kunststoffe darauf, den Lieferanten mangelhafter Ware zur Ersatzlieferung einwandfreier Ware heranzuziehen. Es steht dem Lieferanten frei eine Ersatzlieferung von einer einwandfreien Ware zu leisten.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

 

6. Produkthaftung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet sich der Lieferant, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

7. Schutzrechte

Der Lieferant gibt uns die Garantie, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig Rechte Dritter verletzen wird, die im Zusammenhang mit sowie durch seine Lieferung, stehen. Werden wir entgegen der vorstehenden Garantie von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns sofort auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Hat der Lieferant die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, bezieht sich seine Freistellungspflicht auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

 

8. Erfüllungsort - Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und alle Leistungen ist die von uns angegebene Annahmestelle, in der Regel unser Lager in Engstingen; für alle Zahlungen Engstingen.

Gerichtsstand ist ausschliesslich Reutlingen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) ist ausgeschlossen.

 

9. Maßgebliche Sprachversion

Die vorliegenden AEB liegen nur in deutscher Fassung vor. Für Auslegungszwecke sowie im Falle eventueller Widersprüche zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung, egal in welche Sprache, ist alleine die deutsche Fassung maßgeblich (unsere Fassung)


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Ammon Kunststoffe Inhaber Gerald Ammon I Eugen-Bolz-Str. 20 I D-72829 Engstingen I Tel.: +(49) 07129/6937538

Fax.: +(49) 07129/6937539 I E-Mail: info@ammon-kunststoffe.com

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Sie können unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen auch als PDF-Datei herunterladen.

Klicken Sie einfach auf "zum Download AEB", um zum Download zu gelangen.

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Gerne senden wir Ihnen unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf Anfrage auch zu.

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