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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
INFORMATIONEN ZUR FIRMA

Vorwort zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ammon Kunststoffe Inhaber Gerald Ammon.

Es gelten ausschließlich unsere AGB; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers (Käufers) werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Es gelten auch dann unsere AGB, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers (Käufers) oder von unseren

AGB abweichenden Bedingungen, die Lieferung vorbehaltlos ausführen (ausliefern). Die Annahme und Ausführung der Bestellung gelten als Anerkennung unserer Bestimmungen (AGB). Nur schriftlich von uns bestätigte Bestellungen werden von uns grundsätzlich als verbindlich anerkannt. Aufträge, die mündlich erteilt wurden, benötigen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftliche Bestätigung. Im Einzelfall kann das Schriftformerfordernis durch eine mündliche Abrede außer Kraft gesetzt werden.

Die Wirksamkeit aller mündlichen Zusagen, Nebenabreden, Vertragsänderungen usw., die nach

Vertragsschluss getroffen werden, bleibt insoweit unberührt. Alle Vereinbarungen, Zusagen, Nebenabreden, Vertragsänderungen die unsererseits von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen wurden oder werden, sind für uns unverbindlich, solange bis sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden.                                                                                          

Wir sind dazu berechtigt, unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, die erhaltenen Daten über den Besteller (Käufer) zu speichern und zu verarbeiten. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.                                               Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller (Käufer).

 

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Ammon Kunststoffe 

Stand 12/2016

 

1.  Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Angebote und Aufträge

 

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma AMPlast Trading Materialmanagement

(nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) gelten für alle von dieser abgegebenen Angebote, Aufträge und Lieferungen und mit ihr geschlossenen Kauf- und Lieferungsverträge soweit der Besteller oder Käufer (nachfolgend „Käufer“ genannt) Unternehmen ist.

Die Verkäuferin führt Aufträge ausschließlich zu den im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Sie sind die Basis für die Ausführung und die Auslieferung aller Geschäfte zwischen Verkäuferin und Käufer. Ausgenommen sind Sondervereinbarungen die explizit für einzelne Aufträge schriftlich vereinbart wurden. Auch der Verkäuferin mit einer Bestellung, Mail, Auftragserteilung zugesandte, anderslautende Geschäftsbedingungen/Vereinbarungen oder die AGB  des Käufers werden kategorisch abgelehnt. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und von der Verkäuferin unterzeichnet werden. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen erlangen erst nach schriftlicher Bestätigung der Verkäuferin Gültigkeit. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, sonstige Geschäftsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und/oder etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn diese von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Im Übrigen erkennt die Verkäuferin von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen nicht an. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichende Bedingungen des Kunden erkennt diese nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 

Allfällige Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten haben für die Verkäuferin keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn die Verkäuferin nicht ausdrücklich widersprochen hat oder im Einzelfall bereits Erfüllungshandlungen gesetzt hat.

 

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen ihr und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller (Käufer).

 

1.3 Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, unverbindlich und kostenlos, der Zwischenverkauf bleibt bis zur Auftragsbestätigung stets vorbehalten, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Verkäuferin ist eine Mengentoleranz von plus/minus 10% eingeräumt. Die tatsächlich gelieferte Ware kann von dem Gewicht auf Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und Proformarechnungen abweichen. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Wenn das tatsächlich gelieferte Gewicht abweicht, wird mit Gutschrift oder Rechnung nachberechnet.  

 

1.4 Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

 

1.5 Die Erteilung eines Auftrags setzt die Anerkennungen dieser Bedingungen voraus. Die Verkäuferin informiert den Käufer auf allen Angeboten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen darüber, dass nur diese AGB gelten. Widerspricht der Käufer nicht spätestens nach dem Zusenden der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung, somit gelten die AGB der Verkäuferin. Der Käufer hat das Recht zu widersprechen und die Lieferung, Bestellung zu diesen AGB zu stornieren. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer 1.4 schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Rechnung der Verkäuferin.

 

1.6 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Bei Mahlgut, Regranulaten und Compounds werden nicht grundsätzlich alle Arten und Formen branchenspezifischer Regularien und Konformitäten (wie z.B. RoHS, EN71, WEEE, usw.) erfüllt. Bei Bedarf oder Zweifelsfall benötigt es eine eventuelle Einzelprüfung. Der Käufer muss die Ware für seine Zwecke auf Beschaffenheit, Nutzungsmöglichkeit und Haltbarkeit prüfen. Die Verkäuferin liefert lediglich Ware. Ob diese für den Einsatzzweck des Käufers geeignet ist, ist des Käufers Entscheidung und muss vor Bestellung geprüft werden. Die Verkäuferin gibt keine Garantien für Eignung und den Zweck der Nutzung.                                                                         

Die Verkäuferin empfiehlt ausdrücklich und verpflichtet den Käufer immer vor bzw. beim Einsatz, bei Verwendung / Verarbeitung von Mahlgut, Regranulat, Compound, Recompound, Pulver, Granulat, NT-Ware, Off-Spec-Ware, Neuware, Restposten Neuware, Originalware des Herstellers – Distributeur, Produktionsabfälle die neueste Technik zum Filtern von Fremdkörpern, Fremdstoffen und Störstoffen zu verwenden, um Schäden und Störungen zu vermeiden, wie Metall- und Magnetabscheider, Metallseperator, andere Detektionsysteme, Stabmagnete, Trommelmagnete und Magnete, Siebe und Siebanlage, Siebwechsler zur Trennung und Filtern von Metallen aus Kunststoff, für ferromagnetische und nichtferromagnetische Materialien. Siebe und Siebanlage für Langkorn, Angüsse, Teile usw.. Entstauber, Staubabsaugung für Staub.

 

1.7 Verpackung ist im Preis inklusive. Die Verpackung wird von der Verkäuferin frei gewählt. Es werden Oktabiner, BigBags, 25 kg Säcke, große Kartons oder Eurogitterboxen verwendet. Es werden für Oktabiner Einwegpaletten und für Kartons Europaletten verwendet. Die Ware ist sicher und stabil verpackt. In allen Verpackungen außer Sackware sind PE-Inliner enthalten. Es werden gebrauchte oder neutrale bzw. firmeneigene Verpackungen verwendet. Es gelten nur die aktuellen Etiketten und Bezeichnungen der Verkäuferin. Ist der Tausch von Europaletten, Einwegpaletten, Gitterboxen, Paletten vereinbart, sind diese im Umtausch zu ersetzen. Tauscht der Käufer nicht, ist die Verkäuferin berechtigt, die fehlenden Europaletten, Einwegpaletten, Gitterboxen, Paletten zu berechnen. Berechnet werden die Kosten der Neuanschaffung pro Stück. Werden vom Käufer schlechte, kaputte, nicht nutzbare und von der Qualität ähnliche Europaletten, Einwegpaletten, Gitterboxen, Paletten wie geliefert, ausgetauscht, werden diese auch wie fehlende Europaletten, Einwegpaletten, Gitterboxen, Paletten berechnet. Die Entsorgung von nicht nutzbaren Europaletten, Einwegpaletten, Gitterboxen, Paletten werden dem Käufer berechnet.

 

1.8 An Abbildungen, Bilder, Zeichnungen, Berechnungen, Dokumenten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

2. Preise, Preisstellung und umsatzsteuerrechtliche Regelungen

 

2.1. Alle Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie mittels schriftlicher Auftragsbestätigung der Verkäuferin bestätigt sind.

 

2.2 Die Preise der Verkäuferin verstehen sich soweit nicht anders vereinbart grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer, ab Werk, dem genannten Lager ohne Skonto und sonstige Nachlässe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer, auch vereinbarte Nebenleistungen, wie zum Beispiel Transportkosten, werden zusätzlich berechnet. Das Abladen der gelieferten Waren hat der Käufer zu übernehmen, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Die Verkäuferin stellt ihre Angebote, Auftragsbestätigungen, Handelsrechnungen dementsprechend aus. Die Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen weisen den Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer explizit aus. Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen an Käufer innerhalb der EU und in Drittländern können bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen und Pflichten umsatzsteuerfrei im Herkunftsland sein und keine gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer ausweisen. Käufer aus dem EU-Ausland mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer können im Sinne einer innergemeinschaftlichen Lieferung umsatzsteuerfrei beliefert werden. Ansonsten wird bei nicht Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für Lieferungen inner­halb der Europä­ischen Union und in Drittländern die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

 

2.3 An vertraglich vereinbarte Preise und Konditionen hält sich die Verkäuferin ab Vertragsschluß vier Monate gebunden. Sollte die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluß erfolgen, behält sich die Verkäuferin eine entsprechende Preiserhöhung für den Fall vor, daß sich die Einkaufspreise erhöhen oder sich die Fabrikation oder der Vertrieb aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen verteuert, Kostensteigerungen allgemeiner Art, wie z.B. Lohnerhöhungen, Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe, Anhebung und Einführung von Steuern, Erhöhung der Transportkosten, der Entsorgungs- und Verwertungskosten, Erhöhung der Energiekosten, Valuten-Änderungen oder Ähnliches.

 

2.4 Für alle Warenlieferungen der Verkäuferin an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten die Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (umsatzsteuerfrei, Innergemeinschaftliche Lieferung § 6 a Umsatzsteuergesetz), grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland (EU-Mitgliedstaat des Käufers) beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung, sofern der Käufer der Verkäuferin seine eigene gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Mitgliedstaat nennt und bei Erfüllung aller rechtlichen und gesetzlichen Pflichten des Käufers. Eine Lieferung gilt nur als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn die Angaben des Käufers richtig und korrekt sind, aus denen sich zeigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Verkäuferin prüft durch die qualifizierte Prüfung die Gültigkeit und Zugehörigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers. Nach Prüfung und Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers kann die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Europäischen Union (EU) in einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgen.

Die Verkäuferin hat bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Staaten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu prüfen und umfangreiche Abrechnungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu erfüllen. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
 

Nach Prüfung und Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers, stellt die Verkäuferin ihre Handelsrechnungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, dementsprechend aus. Die Handelsrechnungen, die Sie von ihr erhalten, weisen neben den Pflichtangaben für Rechnungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Verkäuferin sowie des Käufers, den Nettobetrag ohne hinzuzurechnende gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer explizit aus. Zusätzlich wird auf der Rechnung auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen (mit dem Satz: dies ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, oder mit einem anderslautenden Satz). Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Rechnung, die Angaben oder die Vermerke der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Landessprache des Käufers oder einer anderen Sprache auszustellen. Der Käufer ist für das Anfordern zur Zusendung der AGB der Verkäuferin, die Kenntnisnahme, das Lesen, das Verstehen, das Übersetzen selbst verantwortlich.

Widerspricht der Käufer den AGB und den Bedingungen zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, in den AGB der Verkäuferin nicht und die Warenlieferung findet statt, gelten diese Bedingungen.

Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet in Angeboten, Aufträgen und Lieferscheinen auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu verweisen, sofern der Käufer der Verkäuferin seine eigene gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Mitgliedstaat nennt, sie kann, muss aber nicht, wenn aus den Angaben, dies ersichtlich ist. Außer der Käufer macht klare Angaben, aus denen der Wunsch ersichtlich oder es rechtlich nicht möglich ist, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu gewährleisten. Ansonsten wird für Lieferungen inner­halb der Europä­ischen Union die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Der Käufer ist verpflichtet und garantiert die gesetzlichen Voraussetzungen / Bedingungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfüllen. Diese sind:

  • Der Käufer muss eine eigene gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Mitgliedstaat haben

  • die gelieferte / abgeholte Ware gelangt in einen anderen EU-Mitgliedstaat, Bestimmungsland/-Ort und

  • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert) und

  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben und

  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).

  • Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet, das Gelangen der gelieferten / abgeholten Waren in das Bestimmungsland/-Ort durch Belege/Nachweise der Verkäuferin zu bestätigen. Der Käufer verpflichtet sich die Gelangensbestätigung richtig, vollständig und zeitnah auszufüllen, zu unterschreiben und per Post oder E-Mail zuzusenden. Zusätzlich verpflichtet sich der Käufer auch den CMR Frachtbrief richtig, vollständig und zeitnah auszufüllen, zu unterschreiben und per Post oder E-Mail zuzusenden. Gerne können auch andere Belege wie Bankbelege über die bezahlte Speditionsrechnung, die Speditionsrechnung, Lieferschein und andere Belege, die eine erfolgreiche Ausfuhr lückenlos dokumentieren, übermittelt werden. Bestätigungen können per Mail von Firmenmailadressen, versendet werden, die zum Geltungsbereich des Käufers gehören müssen oder wenn möglich im Original per Post, Versand muss aus der näheren Umgebung der Firmenadresse erfolgen. Unterlagen wie Ausweiskopie, Gewerbeschein, event. Vollmachten müssen auf Anfrage zugesendet werden.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hat der Käufer zu garantieren. Sollten sich die gemachten Angaben des Käufer nach Lieferung der Ware als falsch und/oder nicht vollständig herausstellen und/oder die oben aufgeführten gesetzlichen Pflichten und Bedingungen nicht erfüllen, nicht geleistet und/oder Belege/Nachweise nicht erbracht, nicht bestätigt und nicht zugesendet werden, so ist die Verkäuferin berechtigt die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag der Lieferung nachzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, diese sofort zu zahlen. Die Verkäuferin kann auf unbestimmte Zeit für Lieferungen die Mehrwertsteuer nachfordern. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Nachforderung und Nachberechnung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer keiner Verjährungsfrist unterliegt und nicht verjähren kann und somit immer fällig werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verkäuferin für die entgangene, nicht berechnete Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer vom Finanzamt wegen nicht Anerkennung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch genommen wird. In diesem Fall schuldet der Käufer der Verkäuferin die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer, zusätzlich Zinsen ab Fälligkeit, mögliche Gerichts- und Verfahrenskosten, Rechtsberatungskosten und alle Kosten, die durch diesen Fall anfallen. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen.

Für den Fall, dass der Käufer nicht, nicht mehr als Firma registriert / tätig ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer und alle Kosten von Privatpersonen, Geschäftsführern, Eigentümern, Gesellschaftern und / oder von Anteilseignern der Firma / des Käufers auch vom Privatvermögen zu verlangen.

 

2.5 Die Verkäuferin ist berechtigt, bei Forderungen aus 2.4, Zahlungen für zukünftige Lieferungen zuerst zu verrechnen und keine neue Ware zu liefern bis die Forderungen ausgeglichen sind.

 

2.5 Die Verkäuferin kann bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen zzgl. zum Kaufpreis eine Kaution i.H. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Diese wird dem Käufer wieder auf das Geschäftskonto erstattet sobald die Ware in das Bestimmungsland/-Ort gelangt ist und sämtliche Belege/Nachweise dem Verkäufer vorliegen, die eine erfolgreiche Ausfuhr lückenlos dokumentieren. Gelangensbestätigung, CMR Frachtbrief, Bankbelege über die bezahlte Speditionsrechnung, Speditionsrechnung, Lieferschein.

 

2.6 Für Warenlieferungen der Verkäuferin an Unternehmer in ein Drittland gelten die Lieferungen als steuerfreie Ausfuhrlieferung, aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a in
Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG), grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland (des Käufers) beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung, sofern der Käufer der Verkäuferin seine eigene gültige (Ust.) Steuernummer des Drittlandes nennt und bei Erfüllung aller rechtlichen und gesetzlichen Pflichten des Käufers. Eine Lieferung gilt nur als steuerfreie Ausfuhrlieferung wenn die Angaben des Käufers richtig und korrekt sind, aus denen sich zeigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Verkäuferin prüft die Gültigkeit und Zugehörigkeit der Steuernummer des Käufers. Nach Prüfung und Gültigkeit der Steuernummer des Käufers kann die Lieferung als steuerfreie Ausfuhrlieferung erfolgen.

Der Käufer ist verpflichtet und garantiert die gesetzlichen Voraussetzungen / Bedingungen für die steuerfreie Ausfuhrlieferung zu erfüllen. Diese sind:

  • Der Käufer muss eine eigene gültige (Ust.) Steuernummer haben

  • die gelieferte / abgeholte Ware gelangt in das Bestimmungsland/-Ort, Drittland des Käufers und

  • der Abnehmer ist ein Unternehmer mit Steuernummer und

  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben und

  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem Drittland den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen

  • Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet, das Gelangen der gelieferten / abgeholten Waren in das Bestimmungsland/-Ort durch Ausgangsvermerk des Zolls zu garantieren

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hat der Käufer zu garantieren. Sollten sich die gemachten Angaben des Käufer nach Lieferung der Ware als falsch und/oder nicht vollständig herausstellen und/oder die oben aufgeführten gesetzlichen Pflichten und Bedingungen nicht erfüllen, nicht geleistet und/oder Belege/Nachweise nicht erbracht, nicht bestätigt und nicht zugesendet werden, so ist die Verkäuferin berechtigt die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag der Lieferung nachzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, diese sofort zu zahlen. Die Verkäuferin kann auf unbestimmte Zeit für Lieferungen die Mehrwertsteuer nachfordern. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Nachforderung und Nachberechnung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer keiner Verjährungsfrist unterliegt und nicht verjähren kann und somit immer fällig werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verkäuferin für die entgangene, nicht berechnete Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer vom Finanzamt wegen nicht Anerkennung der steuerfreien Lieferungen in Anspruch genommen wird. In diesem Fall schuldet der Käufer der Verkäuferin die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer, zusätzlich Zinsen ab Fälligkeit, mögliche Gerichts- und Verfahrenskosten, Rechtsberatungskosten und alle Kosten, die durch diesen Fall anfallen. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen.

 

3. Zahlungen, Zahlungsverzug

 

3.1 Der Kaufpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch bei Übergabe des Kaufgegenstandes, vollständig zu zahlen. Wird dem Käufer eine Skontozahlung schriftlich zugesagt und zahlt der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, gewährt die Verkäuferin ein Skonto von 2 %. Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer- und Leistungsdatum dem Rechnungsdatum. 

 

3.2 Sind zwischen der Verkäuferin und einem Käufer, Teilzahlungen vereinbart, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer die gesamte noch bestehende Restforderung einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen zu fordern, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und der rückständige Zahlungsbetrag mindestens einer Teilzahlungsrate entspricht. 

 

3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.

​

3.4 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, können Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 II BGB), mindestens aber 12 % p. a. berechnet werden. Für jede über die verzugsbegründende hinausgehende Mahnung kann die Verkäuferin einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10,00 € je Mahnung verlangen. Die Verkäuferin bleibt berechtigt einen höheren, der Käufer bleibt berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. 

 

3.5 Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, ihre Forderungen fällig zu stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel. Die Verkäuferin ist daneben auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des

Käufers ist, insbesondere gegeben, wenn eine von der Verkäuferin abgeschlossene

Warenkreditversicherung gekündigt wird oder der Versicherer künftig keine Deckung gegen den

Käufer mehr bietet oder bieten würde. Für den Fall, dass sich Bonitäts- und Vermögenslage des Käufers wesentlich verschlechtern, insbesondere, dass der Versicherer einer von der Verkäuferin abgeschlossenen Warenkreditversicherung die Deckung ablehnt, ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Forderungen, fällige und betagte, sofort zu verlangen.

 

4. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

 

4.1 Die Verkäuferin kann mit sämtlichen Forderungen gegen sämtliche Gegenforderungen des Käufers aufrechnen. Es bleibt der Verkäuferin unbenommen zu entscheiden, gegen welche Gegenforderungen die Aufrechnung erfolgt. 

 

4.2 Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind. 

 

4.3 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.4 Der Käufer kann Rechte und Forderungen aus Verträgen an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der Verkäuferin abtreten. Dies gilt nicht, sofern der Dritte Kaufmann im Sinne des

Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet, für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 354 a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet in diesem Fall aber keine Bindung gegenüber der Verkäuferin. Die Verkäuferin kann vielmehr weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Forderungsinhaber leisten. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der Verkäuferin angezeigt wird oder sie anderweitig davon Kenntnis erlangt hat.

 

5. Lieferungen, Lieferverzug

 

5.1 Lieferfristen sind für die Verkäuferin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 

 

5.2 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen, behördlichen, insbesondere etwaiger Zoll- und Einfuhrbescheinigungen, Eröffnung eines Accretivs/Letter of credit oder Leistungen einer vereinbarten An- oder Vorauszahlung. Die vereinbarten Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. Erteilung eines Transportauftrages als eingehalten, wenn die Ware, ohne Verschulden der Verkäuferin, nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

5.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B.Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Beschränkungen, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen etc.) ermächtigen die Verkäuferin, die Lieferungen bzw. Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann die Verkäuferin vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sie vorab denKäufer über die Unmöglichkeit bzw. Teilunmöglichkeit der Leistungserbringung informiert hat. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund derartiger unverschuldeter Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen ist die Verkäuferin verpflichtet, eine bereits empfangene Gegenleistung ganz oder teilweise unverzüglich zu erstatten. Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

5.4 Hat die Verkäuferin mit dem Käufer schriftlich vereinbart, dass die geschuldete Ware nur auf Abruf des Käufers geliefert wird, muss der Käufer die gesamte Ware innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss abrufen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Verkäuferin berechtigt, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis dem Käufer vollständig in Rechnung zu stellen und diesem die Ware auszuliefern. Das Recht der Verkäuferin nach Ziffer 3.1 dieser AGB die Zahlung des Kaufpreises zu einem früheren Zeitpunkt zu fordern, bleibt von dieser Regelung unberührt. 

 

5.5 Die Verkäuferin ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. 

 

5.6 Hat die Verkäuferin eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer nicht vom

Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung o. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung der Verkäuferin unerheblich ist. 

 

5.7 Soweit die Verkäuferin eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung verbunden mit der eindeutigen Erklärung, dass er nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen werde, bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

 

5.8 Wurde die Leistung durch die Verkäuferin bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies seinem Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.

 

5.9 Die Verkäuferin befindet sich nur im Lieferverzug, wenn eine Lieferung laut Auftragsbestätigung zu einem bestimmten Datum bestätigt wurde und dieses durch grob fahrlässiges Verhalten nicht eingehalten wurde. Schadenersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere Schäden,

Nachfolgeschäden, Maschinenstillstandszeiten, usw., können nur geltend gemacht werden, wenn es sich um Lieferverzug handelt. Wurde die Ware rechtzeitig aus- und angeliefert, der Käufer reklamiert die Ware aufgrund eines aus seiner Sicht, Mangels, sind Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche ausgeschlossen. Für gelieferte Ware, die vom Käufer reklamiert wird sind Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche ausgeschlossen wegen Lieferverzug. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der Verkäuferin bleiben vorbehalten.

 

6. Annahmeverzug, Gefahrenübergang

 

6.1 Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn dieser eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Eine angebotene Leistung gilt auch dann als nicht angenommen, wenn der Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Versandbereitschaft die betreffende Ware nicht bei der Verkäuferin abholt. 

 

6.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 

 

6.3 Sofern die Voraussetzungen von 6.1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

6.4 Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann die Verkäuferin bei Lagerung der Ware in eigenen Räumen dem Käufer Lagerkosten in Höhe von 1 % des vereinbarten Nettokaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden angefangenen Kalendermonat in Rechnung stellen. Die seitens der Verkäuferin abrechenbaren Lagerkosten erhöhen bzw. vermindern sich, wenn die Verkäuferin einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Sonstige Ansprüche der Verkäuferin aufgrund des Annahmeverzuges des Käufers bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

6.5 Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Abnahme der Kaufsache setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und

Schadenersatz statt der Leistung zu fordern. Weitergehende Rechte der Verkäuferin bleiben hiervon unberührt. Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ware speziell für den Käufer angefertigt, Kunststoffrohstoffe eingekauft und viel Zeit aufgewendet wurde. Für Lohnaufträge, wie Lohnregranulierung, Lohncompoundierung, Einfärben von Rohstoffen für die von der Verkäuferin Fremdfirmen beauftragt werden, zusätzlich Transportkosten anfallen und im Käuferauftrag speziell für ihn produziert wurden, ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen und die Rechnung zu begleichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rohstoffe zur Produktion im Lohnauftrag von dem Kunden geliefert werden oder von der Verkäuferin geliefert und / oder zugekauft werden.                                                                                 

 

6.6 Verlangt die Verkäuferin Schadenersatz gemäß vorstehender Ziffer 6.5 so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Verkäuferin zustehende Schadenersatz erhöht bzw. vermindert sich, wenn die Verkäuferin einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

6.7 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde ein Konsignationslager unterhält, trägt er die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der bei ihm gelagerten Ware. 

 

6.8 Alle Sendungen und Lieferungen werden auf Gefahr des Bestellers transportiert und befördert, auch dann wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Dasselbe gilt für die Beförderung und  Rücknahme von Leergut und Verpackungen. 

 

6.9 Sofern der Kunde es wünscht, wird für die Lieferung eine Transportversicherung abgeschlossen, die anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

7. Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltsware

 

7.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Verkäuferin im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen. Dies bedeutet, dass das Eigentum nicht schon mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf den Käufer übergeht, sondern die Verkäuferin solange Eigentum an der Ware behält, bis sämtliche Verbindlichkeiten vollständig an die Verkäuferin gezahlt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zurück zu nehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für die Verkäuferin als Herstellerin, ohne die Verkäuferin jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

 

7.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Verkäuferin. Die Miteigentumsrechte der Verkäuferin geltend als Vorbehaltsware.

 

7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug mit Forderungen gegenüber der Verkäuferin ist, weiterveräußern. Voraussetzung hierfür ist, dass er mit seinen Kunden und Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf die

Verkäuferin gemäß Ziff. 7.5 AGB übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. 

 

7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent, in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. 

 

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Verkäuferin gelieferten Waren weiterveräußert, so wird der Verkäuferin die Forderungen aus der

Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Verkäuferin Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 7.3 AGB hat, wird der Verkäuferin ein deren Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. 

 

7.7 Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. 

 

7.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten, die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

 

7.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. 

 

7.10 Soweit ein Eigentumsvorbehalt mit dem Käufer nach dem anzuwendenden Recht nicht vereinbart werden kann, gilt insoweit ein Pfandrecht an der Ware, an der weiterverarbeiteten Ware oder an der Forderung des Käufers gegenüber Dritten als vereinbart. Pfandrecht bedeutet, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung als Sicherheit für die Verkäuferin dient und damit vom Käufer nur mit Zustimmung der Verkäuferin weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden darf.

 

8. Gewährleistung/Haftung

 

8.1 Die Qualität der Erzeugnisse der Verkäuferin ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Qualitätsänderungen, Farbunterschiede und Gewichtsabweichungen sind deshalb nur dann von der Verkäuferin zu vertreten, wenn diese unter den gegebenen Verhältnissen vermeidbar gewesen wären oder Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Geringfügige Abweichungen, Probelieferungen oder Muster können grundsätzlich nicht beanstandet werden. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und sonstigen Angaben dienen lediglich der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen. Beratung zu anwendungstechnischen Fragen leisten wir nach bestem Wissen. Diese ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.

 

8.2 Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck oder Anwendungsbereich wird nicht abgegeben. Da es sich bei den Erzeugnissen der Verkäuferin um wieder aufbereitete (recycelte) Erzeugnisse aus Kunststoffproduktionsabfällen wie Mahlgut, Regranulat, Compound, Recompound, Staub handelt, ist der Einsatz und die Verarbeitung von

Recyclaten (oben genannte Erzeugnisse aus Kunststoffproduktionsabfällen) wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen und Verunreinigungen, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch deutlich im günstigeren Preis gegenüber 1A- Originalware wiederspiegelt. Trotz

größtmöglichster Sorgfalt der Verkäuferin bei der Aufbereitung von Kunststoffproduktionsabfällen zu

Mahlgut, das auch die Basis für Regranulat und Compound ist, können Fremdstoffe und Verunreinigungen auftreten. Der Käufer muss sich dieses Risikos bewusst sein. Somit ist es die alleinige Entscheidung des Käufers, ob er für einen möglichen Verwendungszweck Recyclate in Form von Mahlgut, Regranulat und Compound anstatt Originalware einsetzt. Sollten sich hierfür die gekauften und gelieferten Waren als ungeeignet erweisen, so kann die Verkäuferin nicht dafür haftbar gemacht werden. Eine Produkthaftung wird somit ausgeschlossen.                                                                              Die Verkäuferin legt große Sorgfalt auf die Qualität und Reinheit der Erzeugnisse Mahlgut, Regranulat und Compound. Da auch die Basis für Regranulat und Compound ein Mahlgut ist, werden die Kunststoffproduktionsabfälle nach firmeneigenen Qualitätsstandards aufbereitet. Dadurch erreichen unsere Recyclate eine sehr hohe Reinheit. Bei Umstellung von einer Materialtype zu einer

Materialtype die der gleichen Materialsorte angehört wird die Anlage davor gereinigt und die Stellen an denen sich Materialkörner sammeln können entfernt. Danach wird erst die andere Materialtype aufbereitet. Eine minimalste Vermischung der vorherigen aufbereiteten Materialtype stellt keinen Mangel dar. Der Käufer muss sich über die Aufbereitung und Verwendung von Recyclaten selbst informieren und bestimmt, ob Recyclate für seine Anwendungen geeignet sind. Wird dagegen von einer Materialsorte auf eine andere Materialsorte umgestellt, wird die komplette Anlage sauber gereinigt. Damit schließt die Verkäuferin Verunreinigungen durch die vorherige aufbereitete

Materialsorte aus. Die Anlagen der Verkäuferin sind zusätzlich mit einer Entstaubungs-,

Entmetallisierungs- und Langkornsiebanlage ausgestattet, um sehr hochwertige Recyclate für die

Verarbeiter/Käufer zu produzieren und eine relativ reibungslose und unkomplizierte

Weiterverarbeitung zu ermöglichen. Doch auch trotz all dieser Qualitätsstandards und dem hohen

Aufwand den die Verkäuferin betreibt, garantiert die Verkäuferin keine 100% Sorten- oder Typenreinheit der Recyclate. Dem Käufer ist bekannt, dass wir Kunststoffabfälle bestmöglich recyceln. Bei den angebotenen Materialien handelt es sich nicht um Originalware, an sei denn es wird mit dem Vermerk Originalware bezeichnet. Der Käufer muss sich dem Risiko beim Einsatz von Recyclaten bewusst sein. Gerne senden wir dem Kunden/Interessenten aussagekräftige Bilder der Ware zu. Wir räumen dem Käufer vorab das Recht ein, eine Musterlieferung bzw. Muster einer bestimmten Ware zu erhalten, um die Beschaffenheit für seine Zwecke zu überprüfen. Das Muster wird aus der jeweiligen Charge gezogen und dem Interessenten zugesendet. Dieses Muster ist repräsentativ für die gewünschte Teillieferung oder gesamte Charge. Soll im Anschluss ein

Kaufvertrag geschlossen werden, gilt als vereinbart, dass der Kunde die Ware bei uns vorab selbst in Augenschein nimmt und prüft. Nach einem Kaufabschluss muss der Kunde die Ware vor der Abholung/Lieferung ab unserem Werk/Lager auf Qualität, Beschaffenheit und Menge prüfen. Verzichtet der Käufer darauf so geschieht das auf eigene Gefahr und Risiko. Jeder Käufer muss sich selbst über die Problematik auch beim ausgereiftesten Recyclingprozess informieren. Dabei können 

Abweichungen der Qualitäten in einer Charge oder Verschmutzungen auftreten. Dadurch ist das

Material auch deutlich preiswerter als Originalware. Verzichtet der Kunde auf eine Prüfung vor Lieferung in unserem Hause trägt er auch die gesamte Gefahr bei Reklamationen einschließlich aller daraus resultierenden Schäden, wie auch anfallende Kosten der Fracht/Rückfracht sowie Probleme bei seinem Kunden. 

 

8.2.1 Der Käufer muss die Ware sofort nach Wareneingang oder Übergang der Verfügungsgewalt an ihn überprüfen, falls erforderlich durch Stichproben oder andere Methoden und Verfahren. Der Käufer hat erhaltene Waren unverzüglich auf Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen zu untersuchen. Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen, soweit diese durch zumutbare Prüfung feststellbar sind, kann der Käufer nur innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Waren, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, schriftlich rügen. Erkennbare Mängel sind binnen 5 Werktagen nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich schon binnen 3 Werktagen nach Entdeckung bei der

Verkäuferin schriftlich und vollständig wie in Ziffer 8.9 dieser AGB beschrieben, anzuzeigen. Der Käufer muss der Verkäuferin Gelegenheit geben, den Mangel und die reklamierte Ware zu prüfen und zu besichtigen, auch an Ort und Stelle. Verweigert der Käufer der Verkäuferin dies oder ist es nicht (mehr) möglich, gilt die Ware als beanstandungsfrei angenommen.                                                                                

Zur Verarbeitung gehört das Vermischen, Umfüllen, Weiterverarbeiten, Homogenisieren usw. Nach diesen Verarbeitungsschritten kann die Verkäuferin nicht mehr feststellen, ob es ihre Ware ist oder nicht und kann deshalb auch nicht mehr zurückgenommen werden. Schadenersatzansprüche, insbesondere Schäden, Nachfolgeschäden, Maschinenstillstandszeiten usw., die eventuell durch in der Ware enthaltende Fremdkörper bei der Verarbeitung verursacht wurden, sind ausgeschlossen. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  

 

8.2.2 Beim Mahlgut, Regranulat, Compound und NT-Ware (nicht typgerechte Ware) stellen geringe

Verunreinigungen von bis zu 10% Fremdkunststoffen sowie Abweichungen und Schwankungen des Farbtons, Staubanteil, eventuell Verunreinigungen mit Metall, Papier und Langkorn, Teilen und Angüssen keinen Mangel dar. Bei der Lohnaufbereitung und Lohnfertigung von Kunststoffproduktionsabfällen und beim Handel mit Kunststoffen, sichert die Verkäuferin lediglich eine fachgerechte Wiederaufarbeitung nach ihren Qualitätsstandards zu. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Die mitgelieferten Prüfzeugnisse und Zertifikate, WPZ, APZ, TDS und andere, dienen nur zur Information. Die Verkäuferin haftet nicht für die Beschaffenheit, Einsatzmöglichkeit, Reinheit und sonstige Zusammensetzungen der aus den aufbereiteten Kunststoffproduktionsabfällen zu Recyclat entstandenen Materialien. Der Käufer muss vor Bestellung, durch Musterlieferung die Ware auf ihre Eignung für den Zweck des Käufers oder Käufer des Käufers prüfen. Nach Lieferung der Ware kann der Käufer diese nicht mehr zurückgeben, nur weil die Eignung für den Zweck nicht gegeben ist.

 

8.2.3 Der Farbton von Mahlgut und Regranulaten kann sich aufgrund der Verarbeitungs- und

Aufbereitungsprozesse ändern und vom Farbton der Originalware abweichen. Eine solche Abweichung stellt kein Mangel dar. Die Benennung der Farbnummern der Neuwaren bei typ- und farbreinen Mahlgütern und Regranulaten sowie die Benennung von RAL-Nummern dienen rein zur Information und stellt keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ebenso bei RAL-Nummern -Angaben.

 

8.2.4 Der Käufer ist verpflichtet, sich über die Vor- und Nachteile bei der Verwendung von Recyclaten in Form von Mahlgut, Regranulat und Compound selbst zu informieren. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden durch den Einsatz von Recyclaten. Schadenersatzansprüche, insbesondere Schäden, Nachfolgeschäden, Maschinenstillstandszeiten usw., die eventuell durch in der Ware enthaltende Fremdkörper bei der Verarbeitung verursacht wurden, sind ausgeschlossen.

 

8.2.5 Die Verkäuferin empfiehlt ausdrücklich, den Einsatz von Originalware des Herstellers, wenn bestimmte Anforderungen und/oder Eigenschaften eingehalten werden müssen. Und der Käufer eine problemlose Verarbeitung bevorzugt.

 

8.2.6 Die angegebenen Markennamen sind eingetragene und geschützte Warenzeichen der jeweiligen Rohstoffhersteller und somit deren Eigentum. Die Markennamen und Typenbezeichnungen, die wir in Verbindung mit Mahlgut, Regranulat und Compound angeben oder bringen, dienen rein der Unterrichtung über die Herkunft des Materials. Die Angaben dienen lediglich dazu den Käufer zu informieren, aus welchen Ausgangsmaterialien das Mahlgut, Regranulat oder Compound hergestellt ist. Sie stellen keine Garantie für Einsatzmöglichkeit, Reinheit und sonstige Zusammensetzungen Beschaffenheit und Haltbarkeit dar. 

 

8.2.7 Bei Originalwaren und Restposten an Originalwaren (von einer Firma nicht mehr benötigte

Originalware aus einer oder mehreren Chargen) noch original verpackt oder umverpackt, haftet die Verkäuferin nicht für Abweichungen der Eigenschaften, Farbton, Fehlchargen usw. Des Weiteren haftet die Verkäuferin nicht für Mängel jeglicher Art und Schäden jeglicher Art. Die Verkäuferin ist lediglich Händler und nicht Hersteller. Der Käufer übernimmt das Risiko, wenn eine Originalware nicht wie gewünscht, der Materialbezeichnung entspricht. Die Verkäuferin kann nicht haftbar gemacht werden. Die Verkäuferin empfiehlt nach Ziffer 8.2.5 dieser AGB in bestimmten Fällen den Einsatz von Originalware des Herstellers. 

 

8.2.8 Der Käufer hat vorab das Recht eine Musterlieferung bzw. Muster einer bestimmten Ware zu erhalten, um die Beschaffenheit für seine Zwecke zu überprüfen. Der Käufer kann sich die Ware auch vorab bei der Verkäuferin anschauen und gegebenenfalls mit einem mobilen Prüfungssystem überprüfen. Die Verkäuferin zieht während des Mahlens mehrere Muster der Ware/Charge und bewahrt diese bis zur vollständigen Bezahlung auf. Zusätzlich werden Bilder der Ware und der Verpackung gemacht. Der Käufer kann bei einer Reklamation nicht nur Rücknahme der Ware verlangen, sondern muss den Mangel der Ware eindeutig beweisen. Dazu stellt die Verkäuferin gerne ihre Rückstellmuster zur Verfügung, welche von einem Sachverständigen in einem Gutachten überprüft bzw. verglichen werden müssen. Nur dann, wenn dem Gutachten nach der gleiche Mangel bei den Rückstellmustern und der gelieferten und reklamierten Ware vorliegt und beim Gutachten auch dieselbe Verunreinigung aufweist, der durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist, wird die Verkäuferin die Reklamation anerkennen, da nur so eine zweifelsfreie Herkunft des Materials gegeben ist. Wir haften darüber hinaus nicht für Mängel aller Art der gelieferten Ware, es sei denn, wir hätten zuvor bestimmte Eigenschaften schriftlich zugesichert. Somit wird der unrechte Austausch oder die Rückgabe der Ware aus anderen Gründen unterbunden und dient der Verkäuferin als Absicherung gegen „betrügerische Absichten“. 

 

8.2.9 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für rechtzeitig angezeigte mögliche Mängel prüft die Verkäuferin die Mängelansprüche des Käufers auf Grundlage der AGB und der Auftragsbestätigung. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch nicht, wenn von der Verkäuferin ein Mangelanspruch anerkannt wird.

 

8.2.10 Transportschäden der Verpackung stellen keinen Mangel der Ware dar.

 

8.3 Für die gelieferten Waren übernimmt die Verkäuferin die Gewährleistung unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt: Das gilt nur bei Anerkennung der schriftlichen Rüge und der zweifelsfreien Herkunft der Ware durch Vergleichen ihrer Rückstellmuster und oder Gutachten eines Sachverständigen. Die Verkäuferin haftet nur für Mängel, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen. Sie haftet darüber hinaus nicht für Mängel aller Art der gelieferten Ware, es sei denn, wir hätten zuvor bestimmte Eigenschaften schriftlich zugesichert und bestimmte Verunreinigungen oder Verschmutzungen schriftlich ausgeschlossen. 

 

8.3.1 Rechtzeitig gerügte Falsch- oder Fehllieferungen können innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Rüge nachgeliefert werden. Erfolgt eine Nachlieferung nicht, nicht rechtzeitig oder liegt wiederum eine Falsch- oder Fehllieferung vor, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Falle einer Nachlieferung mangelhafter Ware hat die Verkäuferin ein zusätzliches Nacherfüllungsrecht gemäß Ziff. 8.3.2 dieser AGB. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. 

 

8.3.2 Mangelhafte Waren werden durch die Verkäuferin gegen mangelfreie Ware innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Rüge ausgetauscht. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung mit der Verkäuferin vereinbaren. Die Ware wird jedoch nur ausgetauscht, wenn es sich zweifelsfrei um die gelieferte Ware handelt, die Verkäuferin haftet nur für Mängel, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen, sie bei der Verkäuferin noch im Lager verfügbar ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, und wir keine Ersatzlieferung liefern können, sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, entweder nachzubessern, eine angemessene Minderung einzuräumen oder die betreffende Ware gegen Gutschrift zurückzunehmen. Wir sind jedoch davon befreit, Ersatzware liefern zu müssen. Der Käufer darf die Ware nicht ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin an diese zurücksenden. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.   

 

8.3.3 Maß-, Gewichts-, Leistungs- und sonstige technische Angaben, insbesondere über Eigenschaften oder Waren sind im Rahmen der üblichen Toleranzen nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bei Vertragsschluss zugesichert wurden. Der Käufer wird in keinem Fall von seinem eigenen Prüfungs- und Versuchspflichten entbunden.

 

8.3.4 Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die durch Verarbeitung der gelieferten Waren entgegen den Hinweisen der Verkäuferin entstehen gemäß Ziff. 1.6 AGB.

 

8.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang, spätestens jedoch 15 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

 

8.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Waren dem

Transportunternehmer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers der Verkäuferin. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin die Transportkosten trägt. 

 

8.6 Transportschäden und Verpackungsschäden müssen in Gegenwart des Überbringers/Fahrers auf den Lieferpapieren schriftlich festgehalten und vom Überbringer/Fahrer unterschrieben werden.

Zusätzlich sind Beweisfotos zu machen. Für Transportschäden haftet die Verkäuferin nicht. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen.

 

8.7 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemaÌˆß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder

Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft/Beschaffenheit Schadenersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mängelfolgeschäden.

 

8.8 Soweit die Haftung der Verkäuferin gemäß vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8.9 Etwaige Mängel, hinsichtlich Art, Qualität und Menge sind uns sofort, erkennbare Mängel sind binnen 5 Werktagen nach Erhalt, verborgene Mängel unverzüglich binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten, der Auftragsnummer, der Rechnungsnummern oder der Lieferscheinnummer anzuzeigen. Zusätzlich müssen weitere Angaben wie der Mangel an sich, Chargennummer, Gewicht des Gebindes und Angaben zur Verarbeitung, Art der Verarbeitung, wurde die Ware umgefüllt, gemacht werden. Außerdem müssen Bilder der Ware auf denen der Mangel erkennbar ist und Bilder der Verpackung an uns mitgesendet werden. Die Produktion mit der Ware muss gestoppt werden und das Gewicht dokumentiert werden und an die Verkäuferin übermittelt werden. Zudem muss sofort ein Muster an die Verkäuferin übersendet werden, durch das die Verkäuferin den Mangel vorab Begutachten und prüfen kann. Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Empfang der Ware. Unterlässt der Käufer eine schriftliche Anzeige mit den entsprechenden Angaben, so gilt die Ware als genehmigt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beanstandung ist die sachgemäße Lagerung der Ware nach der Auslieferung, bei der Ware muss es sich zweifelsfrei um die Ware der Verkäuferin handeln. Der Käufer hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen

Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für die Verkäuferin jegliche Haftung.   

 

8.10 Mit Recht reklamierte Ware wird zurückgenommen, jedoch behalten wir uns Ersatzlieferungen vor. Eine Verpflichtung hierzu haben wir nicht. Entspricht die Ware nicht den vereinbarten Bedingungen, kann der Käufer lediglich Vergütung des Minderwertes verlangen, wenn der Minderwert sich in solchem Rahmen hält, dass dem Käufer die Abnahme mit einer Vergütung des Minderwertes zugemutet werden kann. Voraussetzung ist, die Ware muss sich in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Bei der Ware muss es sich zweifelsfrei um die Ware der

Verkäuferin handeln. Schadenersatzansprüche, insbesondere Schäden, Nachfolgeschäden, Maschinenstillstandszeiten usw., die eventuell durch in der Ware enthaltende Fremdkörper bei der Verarbeitung verursacht wurden, sind ausgeschlossen.

 

8.11 Bei Regranulaten und Compounds aus einer Charge werden Reklamationen und Mängel nicht anerkannt, bei denen bereits eine größere Menge, ein anderes Gebinde aus derselben Charge von diesem oder einem anderen Käufer einwandfrei verarbeitet werden konnte. Grund der nicht Anerkennung der Reklamation ist, dass Ware aus derselben Charge vor dem Regranulieren und Compoundieren homogenisiert wird und der Mangel somit nicht nur punktuell auftreten könnte.  Schadenersatzansprüche, insbesondere Schäden, Nachfolgeschäden, Maschinenstillstandszeiten usw., die eventuell durch in der Ware enthaltende Fremdkörper bei der Verarbeitung verursacht wurden, sind ausgeschlossen.

 

8.12 Reklamationen können nur nach zweifelsfreiem Feststellen des Mangels in der Ware der Verkäuferin bestätigt. Die Anzeige eines Mangels seitens des Käufers, Käufer des Käufers oder sonstiger Dritten, wird von der Verkäuferin nicht oder noch nicht anerkannt. Generell müssen zuerst die Reklamationsschritte und alle erforderlichen Angaben an die Verkäuferin übermittelt werden. Die Verkäuferin wird dann einen Anspruch auf Reklamation überprüfen.

 

8.12 Verkauft der Käufer die von der Verkäuferin gelieferte Ware sofort weiter (Wiederverkäufer oder Händler) und seitens von Dritten bekommt der Käufer eine Reklamation, muss der Käufer die Reklamationsbedingungen laut. 8.9 einhalten.

 

8.13 Wird die Ware der Verkäuferin vom Käufer für einen bestimmten Zweck modifiziert, regranuliert, compoundiert, umgefüllt oder anderweitig verarbeitet und anschließend an den Käufer bzw. Kunden des Käufers ausgeliefert, bei diesem dann ein Mangel festgestellt wird, so kann nicht die Verkäuferin haftbar gemacht werden.

 

8.14 Wird ein angeblicher Mangel der Ware festgestellt, seitens des Käufers, Käufer des Käufers oder Dritten, so sind diese nicht berechtigt auf Kosten der Verkäuferin, eigenmächtig nicht abgesprochene Handlungen bezüglich der Ware, Reklamation oder Mangels auszuüben. Werden Schritte zur Beseitigung des Mangels, Sortierung, Verlesen, Entmetallisieren, Entstauben, Entsorgen, Transportkosten oder sonstige Leistungen, Dienstleistungen und Aufwände dieser selbst oder von Dritten ausgeübt, können die Kosten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin, nicht dieser in Rechnung gestellt werden, mit der Rechnung des Kaufes oder sonstigen Aufrechnungen verrechnet werden. Der Käufer muss der Verkäuferin Gelegenheit geben, den

Mangel und die reklamierte Ware zu prüfen und zu besichtigen, auch an Ort und Stelle. Verweigert der Käufer der Verkäuferin dies oder ist es nicht (mehr) möglich, gilt die Ware als beanstandungsfrei angenommen.                              

 

8.15 Hält sich ein Käufer, Käufer des Käufers oder Dritter nicht an die in Ziffer 8.14 dieser AGB beschriebenen Bedingungen und führt Schritte durch und/oder lässt durchführen, so muss dieser auch die kompletten Kosten dafür übernehmen. Nach diesen Schritten kann auch eine zweifelsfreie Herkunft der Ware nicht mehr festgestellt werden. Die Reklamation kann nicht anerkannt werden.

 

8.16 Reklamationen können ohne vorherige Sichtung per Auge der Verkäuferin nicht anerkannt werden.

 

8.17 Bei Auftreten eines eventuellen Mangels ist der Käufer verpflichtet, die Ware in dem angelieferten Zustand und Verpackung zu lassen. Das Verarbeiten einzustellen und die

Reklamationsschritte in Ziffer 8.9 dieser AGB durchzuführen. Tut er dies nicht und Verarbeitet die Ware in irgendeiner Form, kann er diese auch nicht mehr reklamieren.

 

8.18 Werden Teilmengen oder die komplette Ware ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin einfach entsorgt, so ist der volle Rechnungsbetrag zu leisten. Die Entsorgungskosten können nicht der Verkäuferin in Rechnung gestellt werden oder auf- bzw. gegengerechnet werden.

 

8.19 Wird eine reklamierte Ware ohne die schriftliche Zustimmung und bevor sie die Möglichkeit hatte die Ware zu betrachten und mit ihren Rückstellmustern, Bildern vergleichen konnte und/oder ein Gutachten den Mangel bestätigen konnte, weiterverarbeitet und/oder der Mangel beseitigt, kann der Käufer keine Preisminderung geltend machen und nicht die Verkäuferin für Kosten jeglicher Art haftend machen. Die Ware gilt somit als genehmigt.

 

8.20 Ein Käufer, der die Ware als Wiederverkäufer oder Händler kauft und beabsichtigt diese sofort weiterzuverkaufen wird von seinen Pflichten, die Ware auf Gewicht und Menge,

Verpackungsschäden bzw. Transportkosten, Eignung für die Anwendungen des Käufers des Wiederverkäufers, die Materialbeschaffenheit etc. zu prüfen und etwaige Schäden und Mängel sofort der Verkäuferin zu melden, nicht befreit. Verzichtet er darauf, trägt er die Gefahr bei einer Reklamation und die Verkäuferin kann nicht mehr haftbar gemacht werden. Die Ware gilt somit als genehmigt.

 

8.21 Der Käufer kann aus freien Stücken bei reklamierter Ware ohne Zustimmung der Verkäuferin aus Zeitgründen auf seine Kosten den Mangel beseitigen, etwaige Reklamationsansprüche können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verkäuferin kann nicht mehr haftbar gemacht werden. Die Ware gilt somit als genehmigt.

 

8.22 Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt, ist jede weitere Haftung auf Schaden- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 

 

8.23 Wir haften bei Vorsatz, bei Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz, beim Fehlen der von uns garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. 

 

8.24 Sofern wir grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Haftungsausschlußklausel für Verkaufsprodukte

Die Informationen und anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Die Beratung befreit Sie nicht von der eigenen Prüfung unserer aktuellen Beratungshinweise – insbesondere unserer Sicherheitsdatenblätter und technischen Informationen – und unserer Produkte im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte und der aufgrund unserer anwendungstechnischen Beratung von Ihnen hergestellten Produkten erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich in Ihrem Verantwortungsbereich. Der Verkauf unserer Produkte erfolgt nach Maßgabe unserer jeweils aktuellen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die im jeweiligen Anwendungsfall herrschenden Bedingungen, Einfluß auf die Eigenschaften und Wirkungsweise unserer Produkte haben können. Die erteilten Angaben können somit nur unverbindliche allgemeine Richtwerte, aber keine verbindlichen Vorgaben darstellen.

Wir empfehlen Ihnen daher ausdrücklich, konkrete Einsatzfälle vor Bestellung durch Musterlieferungen und Verarbeitung zu prüfen.

 

Prüfwerte

Die angegebenen Werte wurden, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, an genormten Prüfkörpern bei Raumtemperatur ermittelt. Die Angaben sind als Richtwerte anzusehen, nicht aber als verbindliche Mindestwerte. Diese Prüfergebnisse stützen sich auf sorgfältige Untersuchungen. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage dar.

Bitte beachten Sie, dass die Eigenschaften durch die Werkzeuggestaltung, die Verarbeitungsbedingungen und durch die Einfärbung unter Umständen erheblich beeinflusst werden können.

 

Verarbeitungshinweise

Bei der Verarbeitung können unter den empfohlenen Verarbeitungsbedingungen geringe Mengen Spaltprodukte abgegeben werden. Gemäß Sicherheitsdatenblatt ist die Einhaltung der angegebenen Arbeitsplatzgrenzwerte durch ausreichende Absaugung und Belüftung am Arbeitsplatz zu gewährleisten, um Gesundheit und Wohlbefinden der Maschinenbediener nicht zu beeinträchtigen. Die vorgeschriebenen Verarbeitungstemperaturen dürfen nicht wesentlich überschritten werden, um eine stärkere partielle Zersetzung des Polymeren und Abspaltung von flüchtigen Zersetzungsprodukten zu vermeiden. Da überhöhte Temperaturen meist auf Bedienfehler oder Störungen in den Heizsystemen zurückzuführen sind, ist diesbezüglich besondere Sorgfalt und Kontrolle notwendig. Das bekommen und lesen von dem Sicherheitsdatenblatt für die jeweilige Verarbeitung und das Material, liegen daher ausschließlich in Ihrem Verantwortungsbereich.

 

9. Datenschutz, Schufa Klausel

 

9.1 Der Käufer ist damit einverstanden, daß die Auftragsdaten nach der Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die Abrechnung, Kundenbetreuung und Vertragserfüllung notwendig ist. 

 

9.2 Der Kunde willigt ein, daß die Verkäuferin der Schufa-Holding AG oder einer anerkannten

Warenkreditversicherung Daten über das Vertragsverhältnis übermittelt und Auskünfte über den Käufer bei der Schufa-Holding AG abfragt, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verkäuferin erforderlich ist.

 

10. Sonstiges

 

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Firma AMPlast in Pliezhausen, Produktion / Lager Genkingen.

 

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Daneben sind wir auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Kunden in anderer Weise zuständig ist, anzurufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. Gerichtsstand ist Reutlingen. 

 

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 04. 1980 (UN-Kaufrecht, BGBl. 1989 II, Seite 588 f) und der Uncitral-Convention über international gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel vom 09.

12. 1988 sind ausgeschlossen.

 

10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

10.5 Die AGB liegt nur in deutscher Sprache/Fassung vor. Bei Übersetzungen in andere Sprachen und Abweichungen, Fehlern oder sonstigen Verfälschungen gilt nur die deutsche Fassung.

 

Ammon Kunststoffe Inhaber Gerald Ammon I Brühlstr. 44 | D-72141 Walddorf

Tel.: +49 (0) 176 79192975 I E-Mail: info@ammon-kunststoffe.com I Web: www.ammon-kunststoffe.com

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